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Wirtschaftsprüfung

Wirtschaftsprüfung oder Auditing wird als systematische und unabhängige Prüfung von Daten, Erklärungen, Aufzeichnungen, Operationen und Leistungen (finanziell oder anderweitig) eines Unternehmens für einen festgelegten Zweck definiert.

 

In einem Audit untersucht der Prüfer die ihm vorgelegten Aussagen und sammelt und beurteilt Beweise dazu. Auf dieser Grundlage formuliert er sein Urteil und hält es in seinen Prüfbericht fest.

 

Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Als "Revisionsdienstleistungen" gelten gemäss Art. 2 Bst. a RAG Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch zugelassene Revisionsexperten/innen oder zugelassene Revisoren/innen vorgenommen werden müssen.

 

Nebst der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnung betrifft dies auch punktuelle Revisionsdienstleistungen wie bspw. Gründungs-, Kapitalerhöhungs- oder Fusionsprüfungen (vgl. dazu FAQ „Zulassungspflicht").

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Die AbaFin Treuhand AG, in Zug, ist unter der Nummer 504739 als Revisionsexpertin zugelassen und im Revisorenregister eingetragen.

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Im Detail:

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Eingeschränkte Revision

Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sieht vor, dass Jahresrechnungen und gegebenenfalls Konzernrechnungen ordentlich geprüft werden müssen, wenn die betreffenden Gesellschaften zwei von drei Grössenkriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten.

Die Schwellenwerte 20-40-250 (Bilanzsumme-Umsatz-Vollzeitstellen) gelten für die Revision der Jahresrechnungen derjenigen Geschäftsjahre, die mit oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen.

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Eine ordentliche Revision ist durchzuführen, wenn zwei der drei Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Im Hinblick auf das Geschäftsjahr 2012 sind dies somit die Zahlen der Geschäftsjahre 2013 (Berichtsjahr) und 2012 (Berichtsvorjahr).

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Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine eingeschränkte Revision durchgeführt werden.

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Andere Prüfungsbestätigungen

  • Prüfungsbestätigung betreffend vorzeitige Verteilung des Vermögens bei Auflösung
    §745 Abs3 OR

  • Prüfungsbericht betreffend Herabsetzung des Aktienkapitals

  • Prüfungsbestätigung betreffend Kapitalerhöhung        

  • Prüfungsbestätigung betreffend Gründung

  • Bericht des Wirtschaftsprüfers zur Liquidations-Eröffnungsbilanz

  • Bericht der Revisionsstelle zur Liquidations-Zwischenbilanz

  • Bericht der Revisionsstelle zur Eingeschränkten Revision der Liquidations-Zwischenbilanz

  • Bericht des Wirtschaftsprüfers zur Liquidations-Schlussbilanz

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Bewertungsgutachten

Bewertungsgutachten als unabhängiger Sachverständiger

In einer Vielzahl von Anwendungsfällen sind Bewertungen durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich:

Unabhängige und objektivierte Bewertungen von Betrieben oder Vermögensgegenständen.

Bei Umgründungen – (Fusion, Einbringungen von Sacheinlagen oder Spaltungen) – werden durch unabhängige Bewertungen Umtauschverhältnisse oder Gegenleistungen bestimmt. Die Angemessenheit von angewandten Methoden und Parametern ist kritisch zu prüfen.

Martin Stäubli, dipl. Wirtschaftsprüfer bei der AbaFin Treuhand AG aus Zug, hat einschlägige Erfahrung damit

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Verantwortlichkeitsklage

Art. 754 OR

III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation

  1.  Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

  2.  Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugter Weise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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AbaFin Treuhand AG

Baarerstrasse 82, Postfach 7436, 6302 Zug

kontakt(at)abafin-treuhand.ch  /  Tel. 041 711 99 57

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