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Mehrwertsteuer MwSt. Anmeldung per 1. Januar: Ja oder Nein?

  • Autorenbild: Tiina Ehrensperger
    Tiina Ehrensperger
  • 30. Dez. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 27. Nov. 2024


Sie erzielen im Jahr 20xx weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen und sind somit nicht MWST-pflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen (sogenanntes Optionsrecht). Dadurch erhalten Sie das Recht zum Vorsteuerabzug.

Wann ist es sinnvoll sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen (Optimerung) ?


Die freiwillige Unterstellung zur MWST-Pflicht kann in jenen Fällen sinnvoll sein, in denen die Summe der Vorsteuern höher ist, als die Summe der Steuern vom Umsatz.

Dies kann bei folgenden Tatbeständen der Fall sein:

• Sie erzielen einen grossen Teil ihrer Umsätze im Ausland. Die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen in der Regel nicht der MWST. Mit der freiwilligen Unterstellung können jedoch die Vorsteuern abgezogen werden.

• Sie planen zb. 2018 grössere Investitionen in Maschinen und oder Gebäude: Mit der Optierung können die Vorsteuern abgezogen werden. Dafür muss auch der Umsatz besteuert werden.

• Sie gründen zb. 2018 ein Unternehmen mit grossem Investitionsbedarf und gehen davon aus, dass der Umsatz aus steuerbaren Leistungen in den nächsten Jahren CHF 100‘000 übersteigen wird: Durch die freiwillige Unterstellung können die Vorsteuern 2014 auf den Investitionen bereits abgezogen werden.

• Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden (Gebäudeteilen): Die Vermietung und / oder Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist von der Steuer ausgenommen. Die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht hat zur Folge, dass zwar die Umsätze (Miet- oder Pachtertrag) steuerpflichtig werden, jedoch auch die mit der Herstellung des Gebäudes bezahlten Vorsteuern abgezogen werden können.

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